SBG-Nutzungsordnung

RWE Power, E.ON Kernkraft Speicherbecken Geeste oHG, 49755 Geeste (SBG) betreibt das Speicherbecken Geeste samt der dazu gehörenden Dämme, Wege, Grünanlagen, Sportanlagen und sonstigen Freizeitanlagen (SBG-Gelände). Das Speicherbecken ist gemäß den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes eine Talsperre, die der Überwachung durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Talsperrenaufsicht - in Braunschweig unterliegt. Als Betriebsanlage dient das Speicherbecken vorrangig den Belangen der Wasserwirtschaft.
Die Wasserfläche des Speicherbeckens und das gesamte zum Speicherbecken gehörende Gelände mit Ausnahme der nach dem niedersächsischen Naturschutzgesetz zum Naturschutzgebiet erklärten Biotop-Bereiche stehen allen Benutzern nach Maßgabe der nachfolgenden Benutzungsordnung zur Verfügung:

A. Allgemeine Bestimmungen

  • Alle Benutzer des Speicherbeckens und der dazu gehörenden Anlagen haben sich so zu verhalten, dass der wasserwirtschaftliche Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlagen nicht behindert und dass kein anderer Benutzer gefährdet, geschädigt oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
  • Beschädigungen und Verunreinigungen der Ufer, Dämme und Anlagen im und am Speicherbecken sind zu vermeiden.
  • Verunreinigungen des Wassers, z. B. durch Einleiten von Reinigungsmitteln oder Schwimmen von Hunden, sind verboten.
  • Hunde sind an der Leine zu führen. Von den Hunden verursachte Verunreinigungen sind von dem Halter zu beseitigen. Das Mitbringen von Hunden auf den Badestrand und den Spielplatz ist untersagt.
  • Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung ist den aufgestellten Hinweistafeln und den Anweisungen des Aufsichtspersonals der SBG im Bereich des gesamten SBG-Geländes unbedingt Folge zu leisten.
  • Eltern haften für ihre Kinder. Aufsichtspersonen haften für die ihnen anvertrauten Personen.
  • SBG haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die sich aus der Benutzung des Speicherbeckens und des SBG-Geländes mit seinen Anlagen ergeben.
  • Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Regelungen kann von dem SBG-Aufsichtspersonal ein Betretungsverbot für das gesamte SBG-Gelände ausgesprochen werden. Zuwiderhandlungen werden durch die SBG geahndet bzw. zur Verfolgung bei den Ordnungsbehörden angezeigt oder einer strafrechtlichen Verfolgung zugeführt.

B Befahren der Wasserfläche des Speicherbeckens

  • Die Wasserfläche des Speicherbeckens kann auf eigene Gefahr ganzjährig unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen befahren werden.

  • Das Befahren der durch Bojen und Seile abgegrenzten Bereiche der Wasserfläche des Speicherbeckens ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, die den Schwimmern (Badebucht) und Tauchern zugewiesen sind. Vom Ufer ist allgemein ein Abstand von 20m einzuhalten.

  • Die Wasserfläche des Speicherbeckens darf mit Ausnahme der in Abschnitt B Ziffer 17 Satz 3 genannten Boote nur mit folgenden zugelassenen und betriebssicheren Wasserfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor befahren werden, wenn eine Fahrberechtigung (SBG-Wimpel) erteilt ist:

    a. nicht gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge

    a.a Segelboote grundsätzlich ohne Kajüte mit folgenden maximalen Abmessungen für folgende Ausleger an der SBG-Bootssteganlage:

  • Die Zulassung gewerblich betriebener Wasserfahrzeuge i. S. der Ziffer 3 b, die entgeltlich geschäftsmäßig Benutzern des Speicherbeckens zur selbständigen Benutzung überlassen werden, kann durch eine Sondergenehmigung der SBG, unter Beachtung der von SBG mit der Stadt Lingen und der Gemeinde Geeste getroffenen Vereinbarungen, erfolgen.

  • Die Zulassung von Wasserfahrzeugen i. S. der Ziffer 3 a ist bei den aufgrund von entsprechenden Nutzungs- und Gestattungsverträgen mit SBG zur Nutzung des Speicherbeckens mit Wasserfahrzeugen berechtigten Sportvereinen (zuständige Sportvereine) schriftlich unter Verwendung der zwischen den zuständigen Sportvereinen und SBG vereinbarten Vereinsformulare mit einer genauen Beschreibung des Wasserfahrzeugs zu beantragen.

    Über eine Vergabe der Bootszulassung entscheidet der zuständige Sportverein aufgrund der eingegangenen Anträge und im Rahmen der von der Stadt Lingen und der Gemeinde Geeste erteilten Ermächtigungen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zulassung.

    Die Zulassung kann für Tage (Tageskarte), Wochen (Wochenkarte) oder Monate (Monatskarte), längstens aber für ein Kalenderjahr erfolgen, sofern die Gesamtzahl der bereits zugelassenen Wasserfahrzeuge im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf der Wasserfläche des Speicherbeckens weitere Zulassungen erlaubt.

    Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das zugelassene Wasserfahrzeug nicht in betriebssicherem Zustand ist oder der Inhaber der Zulassung gegen die SBG-Benutzungsordnung verstößt.

  • Bei der Beantragung der Zulassung ist vom Eigentümer des zuzulassenden Wasserfahrzeugs der Nachweis eines gültigen Haftpflichtversicherungsvertrages für die Ausübung des Wasserfahrzeugsportes zu erbringen.

    Für die Zulassung und das selbständige Führen eines Segelbootes ist der Segelschein A oder ein gleich- oder höherwertiger Schein (z. B. amtliche Scheine, Berufspatente) erforderlich. Für die Zulassung und das selbständige Führen eines Windsurfbretts ist der Surfergrundschein erforderlich.

  • Die zugelassenen Boote müssen ausreichend mit Schwimmwesten ausgerüstet sein.

  • Jedes auf der Wasserfläche des Speicherbeckens zugelassene Wasserfahrzeug wird mit einem SBG-Kennzeichen versehen, wenn der zuständige Sportverein die Zulassung in einem SBG-Zulassungsschein bescheinigt hat. Das SBG-Kennzeichen ist stets deutlich sichtbar am zugelassenen Wasserfahrzeug fest anzubringen.

  • Bei jedem Wechsel des Eigentümers eines für das Speicherbecken zugelassenen Wasserfahrzeuges erlischt die Zulassung. Sie kann nur auf schriftlichen Antrag entsprechend Ziffer 5 neu erteilt werden. Bei Verkauf oder Wechsel eines zugelassenen Wasserfahrzeuges ist der zuständige Sportverein zu verständigen.

  • Die Benutzung von zugelassenen privateigenen Wasserfahrzeugen durch Dritte ist nur mit einer besonderen Genehmigung des zuständigen Sportvereins gestattet.

  • Für das selbständige Führen eines zugelassenen Wasserfahrzeugs ist die unterste Altersgrenze das vollendete 14. Lebensjahr. Diese Altersgrenze gilt nicht für Inhaber des sog. „Jünqstenschelnes" des DSV, die ein zugelassenes Segelboot selbständig führen oder Inhaber des sog. "Segelsurf-Grundscheins", die ein zugelassenes Surfbrett selbständig führen.

  • Mit Übergabe des SBG-Zulassungsscheins unterwirft sich der Eigentümer des zugelassenen Wasserfahrzeugs dieser Benutzungsordnung und verpflichtet sich zu kameradschaftlichem Verhalten und nachbarschaftlicher Rücksichtnahme. Er verpflichtet sich außerdem, die jeweiligen Bekanntmachungen in den Aushängekästen der SBG-Informationsstelle zu beachten.

  • Der Eigentümer eines zugelassenen Wasserfahrzeugs haftet für alle Schäden, die von ihm und von genehmigten Benutzern bei Benutzung des zugelassenen Wasserfahrzeuges verursacht werden.

  • Der Eigentümer des zugelassenen Wasserfahrzeugs hat den zuständigen Sportverein und SBG von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen den zuständigen Sportverein und SBG im Zusammenhang mit der Benutzung des zugelassenen Wasserfahrzeuges erhoben werden.

  • Einheitlich geregelte Zulassungs- und sonstige -entgelte werden jeweils im Rahmen der von der Stadt Lingen und der Gemeinde Geeste erteilten Ermächtigungen durch Aushang der Wassersportvereine bekannt gegeben, die entsprechende Nutzungs- und Gestattungsverträge mit SBG abgeschlossen haben.

  • Das Befahren der Wasserfläche des Speicherbeckens mit einem zugelassenen Wasserfahrzeug ist nur gestattet, wenn der für die Zulassung zuständige Sportverein durch Aushändigung eines am Wasserfahrzeug deutlich sichtbar anzubringenden SBG-Wimpels oder eines wasserfesten SBG-Aufklebers eine Fahrberechtigung für eine bestimmte Tageszeitdauer erteilt hat.

    Die Erteilung einer Fahrberechtigung erfolgt im Rahmen der von der Stadt Lingen und der Gemeinde Geeste erteilten Ermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Sportvereins unter besonderer Berücksichtigung der bereits vorhandenen Frequentierung der Wasserfläche und der Wetterverhältnisse.

  • Bei Sichtweiten unter 100 m haben alle fahrberechtigten Wasserfahrzeuge unverzüglich festzumachen. Bei Nebel und in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang ist das Befahren der Wasserfläche des Speicherbeckens untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für Rettungs- und Bergungsboote bei Rettungs- und Bergungsfahrten und Boote des SBG-Aufsichtspersonals.

  • Das Befahren der Wasserfläche mit zugelassenen Booten ist ab Windstärke 5 nur mit angelegten Schwimmwesten erlaubt.

  • Bei Sturmwarnung (roter Ball an den Masten beim Segler- und/oder Surferheim) darf kein Wasserfahrzeug die Wasserfläche befahren. Alle Wasserfahrzeuge haben sofort die ausgewiesenen Anlegestellen aufzusuchen. Für erfahrene Starkwindsurfer kann der zuständige Sportverein Ausnahmen von diesem Fahrverbot gestatten.

  • Das Ankern - auch bereits das Mitführen eines Ankers - ist für alle Wasserfahrzeuge im gesamten Bereich des Speicherbeckens strengstens verboten.

  • Die Boote müssen auf den Liegeplätzen stets ordnungsgemäß vertaut sein.

  • Alle Wasserfahrzeuge dürfen nur an den ausgewiesenen Anlegestellen anlegen und an den ausgewiesenen Slip-Rampen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser genommen werden.

  • Bei Ende der für das Speicherbecken gültigen Wassersportsaison sind alle Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der SBG-Betriebsboote aus dem Wasser zu nehmen und abzutransportieren.

  • Das Setzen von Seezeichen (Bojen und sonstigen Markierungen) darf nur nach Genehmigung durch SBG-Aufsichtspersonal erfolgen.

  • Bei Zufrieren der Wasserfläche des Speicherbeckens dürfen die entstehenden Eisdecken nicht befahren und betreten werden.

  • Für das Befahren der Wasserfläche des Speicherbeckens gelten die einschlägigen Verhaltens- und Fahrregeln der Binnenschifffahrtsstraßenordnung sowie die Wettfahrtregeln in der jeweils gültigen Fassung.

  • Während der Wettfahrten (Regatten), die von einem der am See ansässigen Sportvereine ausgerichtet werden, sollen alle anderen Bootsführer die Wettfahrteilnehmer nicht behindern.

  • Den Rettungs- und Bergungsbooten sowie im Einsatz befindlichen Schleppverbänden ist vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 26 auszuweichen.

  • Die Vergabe von Wasserliegeplätzen an den Bootsstegen erfolgt im Rahmen der von der Stadt Lingen und der Gemeinde Geeste erteilten Ermächtigungen gegen Entgelt durch die Sportvereine, die mit der SBG entsprechende Nutzungs- und Gestattungsverträge abgeschlossen haben. Interessenten wenden sich bitte an die jeweiligen Vereine, deren Anschrift in der SBG- Informationsstelle zu erfragen ist.

  • Die Veranstaltung von Wettfahrten (Regatten) mit zugelassenen Wasserfahrzeugen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit SBG.

C Baden im Speicherbecken

  • Auf eigene Gefahr ist das Baden und Schwimmen während der für das Speicherbecken gültigen Wassersportsaison im Bereich der durch Hinweistafeln mit dem Text: "Keine Badeaufsicht - Keine Umkleidekabinen" gekennzeichneten .Badebucht" erlaubt, die durch Bojen und Absperrketten vom übrigen Bereich der Wasserfläche des Speicherbeckens abgegrenzt ist. Das Baden und Schwimmen in anderen Bereichen des Speicherbeckens ist verboten.

D Tauchen im Speicherbecken

  • Das Tauchen ist nur mit Tauchsportausrüstung und zusammen mit einem begleitenden Tauchsportpartner auf eigene Gefahr ausschließlich während der für das Speicherbecken gültigen Wassersportsaison und nur im durch Bojen und Absperrseile gekennzeichneten sog. Taucherbereich und in der Badebucht des Speicherbeckens erlaubt.
  • Bei der Ausübung des Tauchsports sind die Richtlinien des "Verbandes deutscher Sporttaucher e. V. (VDST)" und der Confederatlon Mondial des Activites Subaquatiques (CMAS) zu beachten. Die Ausübung des Tauchsportes bedarf der Zustimmung des Tauchclubs Hydra Lingen e. V. Bei ortsfremden Tauchern, die ohne Begleitung durch ein tauchberechtigtes Vereinsmitglied des Tauchclubs Hydra Lingen e. V. tauchen, ist mindestens der Sporttauchschein erforderlich. Weitere Einzelheiten über die beim Tauchen einzuhaltenden Vorschriften ergeben sich aus der Regelung der Ausübung des Tauchsports, die der Tauchclub Hydra Lingen e. V. in Abstimmung mit SBG erlassen hat.

E Jagd und Fischerei

  • Die Jagd und die Fischerei darf im gesamten SBG-Gelände nur von durch SBG aufgrund besonderer schriftlicher Einzelvereinbarungen dazu berechtigten Jägern und Fischereiberechtigten ausgeübt werden.

F Grünanlagen, Dämme und Wege

  • Das Betreten - einschließlich des Befahrens mit Fahrrädern, Rollstühlen, Kinderwagen, Rollschuhen und Skateboards - der zum Bereich des Speicherbeckens gehörenden Grünanlagen, Dämme und Wege (SBG- Gelände) ist nur in folgenden Bereichen erlaubt:

    a. befestigte Wege auf dem zum Speicherbecken gehörenden Gelände, soweit nicht durch Hinweistafeln besondere Regelungen angeordnet sind,

    b. der Bereich der Liegewiese in der Geester Bucht,

    c. der Spielplatz unterhalb der Liegewiese,

    d. Spiel-, Grill- und Bolzplätze im Schwerpunkt Freizeit, Sport, Spiel.

    Das Betreten von Wegen kann aus Gründen der Sicherstellung des Betriebs des Speicherbeckens kurzfristig eingeschränkt oder ganz untersagt werden.

  • Der Zutritt zu den unter Ziffer 1 nicht genannten Flächen ist verboten, sofern nicht durch schriftliche Einzelgenehmigung der SBG bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen von diesem Zutrittsverbot zugelassen werden.

Verboten sind insbesondere

  • das Übersteigen der uferseitigen Barriere auf der Dammkrone.
  • das Betreten der wasserseitigen asphaltierten Seeuferböschungen,
  • das Betreten der wasserseitigen asphaltierten Betriebsrampen; ausgenommen die Slip-Rampe zum Ein- oder Ausbringen von Booten für
    Berechtigte,
  • das Betreten der Notausstiege - außer im Notfall,
  • das Betreten der Segel- und Surfsportanlagen für nicht Befugte,
  • das Betreten der Dammaußenböschungen, der eingezäunten Anpflanzungen und der Kontrollmulden am Dammfuß.
  • Das Befahren der Grünanlagen, Dämme und Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Kraftfahrzeuge der SBG, des SBG-Aufsichtspersonals und der von SBG mit Arbeiten beauftragten Unternehmen.
  • Das Befahren der Rampen und der Zuwegung zu den Slip-Anlagen bedarf einer schriftlichen Sondergenehmigung durch SBG.
  • Das Abstellen oder Parken von Fahrzeugen außerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen ist verboten. Kraftfahrzeuge sind auf den Parkplätzen abzustellen.
  • Das Reiten ist auf dem gesamten zum Speicherbecken gehörenden Gelände nicht gestattet.
  • Nicht gestattet ist das Anlegen von Feuerstellen und Lagern außerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen und Anlagen.
  • Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen ist auf dem gesamten zum Speicherbecken gehörenden Gelände mit Ausnahme der hierfür ausgewiesenen Flächen und Anlagen einschließlich der Parkplätze nicht gestattet.

Geeste, im Juli 2005